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   BGH, 05.11.2014 - IV ZR 331/14   

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https://dejure.org/2014,35747
BGH, 05.11.2014 - IV ZR 331/14 (https://dejure.org/2014,35747)
BGH, Entscheidung vom 05.11.2014 - IV ZR 331/14 (https://dejure.org/2014,35747)
BGH, Entscheidung vom 05. November 2014 - IV ZR 331/14 (https://dejure.org/2014,35747)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5a Abs 1 S 1 VVG vom 13.07.2001, § 5a Abs 2 S 1 VVG vom 13.07.2001, § 5a Abs 2 S 4 VVG vom 13.07.2001, EWGRL 96/92
    Kapitallebensversicherung: Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung nach altem Recht; Fortbestand des Widerspruchsrechts nach Ablauf der Jahresfrist

  • IWW

    § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG, § 5a VVG, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG, § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer vom Versicherungsnehmer gekündigten Kapitallebensversicherung

  • rewis.io

    Kapitallebensversicherung: Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung nach altem Recht; Fortbestand des Widerspruchsrechts nach Ablauf der Jahresfrist

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer vom Versicherungsnehmer gekündigten Kapitallebensversicherung

  • rechtsportal.de

    VVG § 5a Abs. 1 S. 1; VVG § 5a Abs. 2 S. 4
    Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer vom Versicherungsnehmer gekündigten Kapitallebensversicherung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Widerspruchsrecht besteht nach Ablauf der Jahresfrist bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung fort

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Widerspruchsrecht besteht nach Ablauf der Jahresfrist bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung fort

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Schadensbegrenzung bei unrentablen Lebensversicherungen

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Widerspruch und Anfechtung bei einer Kapitallebensversicherung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 07.05.2014 - IV ZR 76/11

    Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und

    Auszug aus BGH, 05.11.2014 - IV ZR 331/14
    Der diesem zugrunde liegende Sachverhalt kann in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem für die Schadensersatzforderung und den Auskunftsanspruch maßgeblichen Prozessstoff beurteilt werden (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, VersR 2014, 817 Rn. 11; für BGHZ vorgesehen).

    Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11 VersR 2014, 817 Rn. 17-34) entschieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d. VN - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.

    bb) Die hilfsweise erklärte Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem Widerspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 36 m.w.N.).

    Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.N.).

    b) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarechtswidrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur eine Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42-44).

    Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.).

    Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46).

  • EuGH, 19.12.2013 - C-209/12

    Endress - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/EWG -

    Auszug aus BGH, 05.11.2014 - IV ZR 331/14
    Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225).
  • LG Stuttgart, 16.03.2016 - 4 S 112/15

    Vertrag über eine fondsgebundene Rentenversicherung nach dem Policenmodell:

    Liegt eine ordnungsgemäße Belehrung - wie hier aus dargelegten Gründen der Fall - vor, dann kommt eine richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG aF nicht (mehr) in Betracht (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 05.11.2014 - IV ZR 331/14 m.w.N.; BGH, Urt. v. 16.07.2014 - IV ZR 73/13; BGH, Urt. v. 07.05.2014 - IV ZR 76/11 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 13.10.2016 - 12 U 74/15

    Ordnungsgemäßheit einer Rücktritts- und Widerrufsbelehrung zu einem im Jahr 2004

    Der Hinweis, zur Wahrung der Frist genüge die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs, sei gem. BGH IV ZR 331/14 nicht ausreichend; diese, zu § 5a VVG aF ergangene Rechtsprechung sei auch auf § 8 Abs. 5 VVG aF anwendbar.

    Die Hinweise der Klägerin auf die Entscheidungen BGH IV ZR 329/14 und BGH IV ZR 331/14 beträfen § 5a VVG aF (Policenmodell) und gingen daher an der Sache vorbei.

  • BGH, 04.02.2015 - IV ZR 452/14

    Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen

    Darauf, ob die Belehrungen - wie die Revision geltend macht - darüber hinaus inhaltliche Defizite aufweisen, kommt es deshalb nicht an (vgl. Senatsurteile vom 5. November 2014 - IV ZR 331/14, juris Rn. 13 und vom 28. Januar 2004 - IV ZR 58/03, VersR 2004, 497, 498).
  • LG Darmstadt, 26.08.2022 - 26 O 370/21
    Zwar enthielt Nr. 6 der Allgemeinen Verbraucherinformationen keinen Hinweis darauf, dass der Widerspruch in Textform zu erheben war (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2014 - IV ZR 331/14 - Rn. 13; BGH, Urteil vom 21.12.2016 - IV ZR 425/15 - Rn. 12).
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